Tirol / Vorarlberg

Für Lieferanten

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines - Geltungsbereich

Alle unsere Bestellungen erfolgen zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen, die durch Lieferung der Ware vom Lieferanten als vollinhaltlich genehmigt gelten und damit für den Lieferanten wie für uns verbindlich sind. Die Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner binden uns nicht. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

Sollten einzelne Teile der gegenständlichen Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht beeinträchtigt. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen unserer Bestellungen bzw. unserer Bedingungen bedürfen zur Geltung der Schriftlichkeit.

2. Auftragserteilung

Bestellungen sind für uns nur rechtsverbindlich, wenn sie auf unserem Firmenpapieren oder dessen eines unserer Mitglieder ausgefertigt und ordnungsgemäß unterzeichnet sind. Ausnahmen davon sind nur Telefax und Mail sowie telefonische Bestellungen mit Bestellnummer. Jede Änderung unserer Bestellung sowie der Einkaufsbedingungen muss von uns schriftlich bestätigt werden.

Sämtliche Mehrkosten und Spesen, die durch eine eigenmächtige Änderung der Bestellung oder Bedingungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

3. Auftragsbestätigung

Nach Ablauf von sechs Tagen gilt diese Bestellung voll inhaltlich und zu unseren Einkaufsbedingungen als angenommen und werden diese Vertragsbestandteil.

4. Lieferzeit

Die in den Vertragsbestandteilen vereinbarten Liefertermine sind unter allen Umständen einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Lieferzeit berechtigt uns, auch bei Teillieferungen, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, auf Erfüllung zu bestehen und allenfalls Schadenersatz zu verlangen.

Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,--pro angefangener Woche, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen.

5. Erfüllungsort

Die Lieferung hat grundsätzlich frei vereinbartem Bestimmungsort abgeladen, auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen.

6. Verpackung

Verpackungskosten sind, soweit nicht anders vereinbart, im Preis enthalten. Wir behalten uns vor, etwaiges berechnetes Verpackungsmaterial zu behalten oder unter Abzug des ganzen Belastungswertes auf Ihre Kosten zurück zu senden, Abnützungsgebühren erkennen wir nicht an. Palettierte Lieferungen erfolgen, solange nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Poolpaletten. Der Paletteneinsatz für Poolpaletten beträgt derzeit € 9,50 / Palette. Wir entscheiden bei der Lieferung, ob wir den Einsatz leisten oder die Paletten austauschen.

Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsmaterial der gelieferten Waren auf seine Kosten zurückzunehmen.

7. Lieferscheine und Rechnungen

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in Klartext und mit Angabe des EAN-Codes je Position, unter genauer Angabe der Bestellnummer und des Bestelldatums, einschließlich der entsprechenden technischen Unterlagen, beizulegen. Für jede Bestellung ist eine Rechnung in einfacher Ausfertigung, unter genauer Angabe der Bestellnummer und des Bestelldatums, an die Adresse der Austria Bau TuV GmbH zu senden. Die bestellten Artikel sind mit der vollen von uns angegebenen Benennung anzuführen. In Rechnung gestellt werden die am Tag der Bestellung gültigen Preise.

8. Gewährleistung

Sie leisten Gewähr, dass Ihre Lieferungen oder Leistungen, die in der Bestellung ausdrücklich bedingen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und den österreichischen Namen und Sicherheitsvorschriften entsprechen. Bei Lieferung nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters als verbindlich.

Die Gewährleistung umfasst nicht nur die reine Schadensbehebung (zB. Ersatzlieferung), sondern auch direkte und indirekte Folgeschäden.

Diese wird angewandt nach ABGB sowie der ÖNORM B 2110. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt bei verborgenen Mängeln erst mit dem Zeitpunkt der Offenkundigkeit des Mangels.

Sie erklären durch Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand der Lieferung und Leistung keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter besteht. Sie übernehmen die Verpflichtung, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden sollen, uns schad- und klaglos zu halten und uns jeden daraus erwachsenden Schaden voll zu ersetzen.

9. Mängelrüge

Bei Mängelrügen sind wir berechtigt, eine kostenlose Nachlieferung der bemängelten Ware zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung gehen zu Lasten des Lieferanten, sofern eine Lieferung nicht unserer Bestellung entspricht, erfolgt deren Rücksendung auf ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns die Wahl vor, auf eine Ersatzlieferung zu verzichten oder zu bestehen. Eine Ersatzlieferung darf nur aufgrund einer Ersatzbestellung stattfinden. Entspricht eine in Auftrag gegebene Leistung nicht der Bestellung, so ist ein behebbarer Mangel von Ihnen innerhalb von 8 Tagen auf Ihre Kosten zu beheben. Wird der Mangel nach Ablauf von 8 Tagen nicht durch Sie beseitigt, oder ist die Behebung des Mangels für die Weiterführung unseres Betriebes dringend notwendig und eine sofortige Behebung durch sie nicht möglich, sind wir berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Ihre Kosten zu beheben. Ist der Mangel nicht behebbar, so steht es uns frei, den Vertrag aufzuheben und die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder, wenn dies technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, Preisminderung zu verlangen. In allen Fällen sind sämtliche uns erwachsenden Mehrkosten sowie der entgangene Gewinn von Ihnen zu tragen. Ebenso gehen sämtliche Transportleistungen der Ersatzware auf Ihre Rechnung und Gefahr.

10. Zahlung

Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die 3% Skonto, lt. Zahlungsplan sowie Zentralrabatt lt. Vereinbarung. Wir behalten uns ausdrücklich die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus anderen mit Ihnen getätigten Geschäften sowie die Bezahlung der Rechnungen mittels Scheck, oder Brutto Netto-Wechsel zu gleichen Bedingungen vor.

11. Produkthaftpflicht

Einschränkungen jeglicher Art der für den Lieferanten aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Verpflichtungen sowie der uns nach dem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüchen werden nicht anerkannt.

Der Lieferant hat zur Absicherung der aus der Produkthaftung resultierenden Risken eine angemessene Produkthaftpflicht- und Rückrufsversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen auch nachzuweisen.

12. Unwirksamkeit

Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen.

13. Weitergabe von Daten

Der Lieferant erteilt seine Zustimmung zur Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner aus dem Geschäftsfall entnommenen persönlichen Daten.

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht Innsbruck. Österreichisches Recht gilt als vereinbart. Die Anwendung des UNCITRAL- Übereinkommens (BGB / Nr. 96/1988) ist ausgeschlossen.

15. Storno

Eine Stornierung von Aufträgen wird von uns unverzüglich vorgenommen werden. Sie gilt als rechtzeitig vorgenommen, wenn der Lieferant binnen 3 Werktagen ab Bestellung vom Storno verständigt wird. Die Verständigung erfolgt wie die Auftragserteilung, siehe Pkt 2. der Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

16. Aufrechnung, Abtretung

Wir behalten uns das Recht vor, mit allfälligen Forderungen gegen den Lieferanten gegen Verbindlichkeiten aufzurechnen. Eine Aufrechnung von Forderungen des Lieferanten gegen uns mit Verbindlichkeiten ist hingegen ausgeschlossen.

Bei einer Abtretung von Forderungen gegen uns behalten wir uns die Geltendmachung uns daraus entstehender Kosten vor.

17. Haftung, Verjährungsfristen

Die Haftung des Lieferanten regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Ausschluss für die Haftung auch wegen leichter Fahrlässigkeit ist nicht möglich. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist ausgeschlossen.

18 Schlussbestimmungen

Der Lieferant darf den Auftrag oder Teile des Auftrages nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte, insbesondere Unterlieferanten weitergeben.

Sobald für die Angelegenheiten des Lieferanten ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden sollte oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet werden sollte, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

19 Einkauf des Mitglieds im Namen und auf Rechnung der Austria Bau TuV GmbH

Die Austria Bau TuV GmbH hat ihre Mitglieder mit separater Vollmacht ermächtigt, bis auf weiteres beim Vertragslieferanten im Namen und auf Rechnung der Austria Bau TuV GmbH Bestellungen abzugeben. Durch solche Direktbestellungen wird sohin gegenüber dem Vertragslieferanten nur die Austria Bau TuV GmbH berechtigt und verpflichtet. Die Austria Bau TuV GmbH stellt dem Lieferanten eine Mitgliederliste zur Verfügung, aus welcher sich die einkaufsberechtigten Mitglieder ergeben.

19.1 Informationspflicht der Lieferanten für Auftragserteilungen von Mitgliedern im Namen der ABAU TuV GmbH

Subunternehmerleistungen (Abrechnungen nach § 19 Abs. 1a USTG), die ein Auftragsvolumen von € 10.000,-- überschreiten und nicht mit vorhergehender Auftragsbestätigung (Die AB ist vor Ausführungsbeginn der Subunternehmerleistungen vom Subunternehmer an die ABAU TuV GmbH zu übermitteln) der ABAU TuV GmbH zur Kenntnis gebracht wurden, müssen von der ABAU TuV GmbH auch nicht übernommen werden.

19.2 Entziehung der Einkaufsvollmacht durch die Austria Bau TuV GmbH

Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen der Austria Bau TuV GmbH und ihren Mitgliedern ist erstere berechtigt, die Vollmachten jederzeit zu widerrufen und einzuschränken. Damit ein solcher Widerruf oder eine solche Einschränkung gegenüber dem Vertragslieferanten wirksam ist, muss dieser hiervon Kenntnis erlangen, wobei eine Mitteilung per Telefax oder Mail ausreichend ist. Alle Bestellungen von Mitgliedern der Austria Bau TuV GmbH bleiben bis zur Kenntnis des Vertragslieferanten von der Einschränkung oder dem Widerruf der Vollmacht unberührt.

19.3 Stornorecht der Austria Bau TuV GmbH für Bestellungen des Mitglieds

Der Verlagslieferant nimmt zur Kenntnis, dass sich Austria Bau TuV GmbH das Recht vorbehält, Bestellungen, die seitens eines Mitgliedes aufgrund der erteilten Vollmacht aufgegeben werden, zu stornieren. Die Stornierung einer Bestellung muss seitens der Austria Bau TuV GmbH unverzüglich vorgenommen werden. Sie gilt als rechtzeitig vorgenommen, wenn der Vertragslieferant binnen 3 Tagen ab Bestellung vom Storno verständigt wird.

19.4 Lieferungen direkt an das Mitglied

Die Erfüllung der Bestellungen der Austria Bau TuV GmbH durch den Vertragslieferanten erfolgt durch direkten Versand an die jeweiligen Mitglieder. Bis zur Entladung der Waren am Bestimmungsort (Sitz des Mitgliedsbetriebes) trägt die Gefahr der Lieferant.

19.5 Modalitäten der Fakturierung

Der Vertragslieferant übersendet der Austria Bau TuV GmbH eine den Bestimmungen des UstG entsprechende Rechnung, in der zusätzlich Name und Adresse des belieferten Mitglieds angeführt sind, in einer Ausfertigung. Das Mitglied erhält bei Direktlieferungen vom Vertragslieferanten als Beilage zur Warensendung eine Rechnungskopie oder eine andere Unterlage, die die Übernahme und Kalkulation der Waren ermöglicht.

19.6 Geltendmachung von Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen direkt durch das Mitglied

Im Hinblick darauf, dass seitens der Austria Bau TuV GmbH bei Direktlieferungen die Einhaltung von Bestellterminen, Beschaffenheit der Ware und alle übrigen für etwaige Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche relevanten Tatbestände nicht überprüft werden können, anerkennt der Vertragslieferant, dass allfällige Reklamationen wegen nicht gehöriger Erfüllung oder wegen Vorliegen von Mängeln durch das Mitglied unmittelbar beim Vertragslieferanten erfolgen. Mängelbehebungen, Verbesserungen und Nachlieferungen sind direkt mit dem Mitglied abzusprechen.